In Berlin and throughout the world.

§ 1 Geltung
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Zahlungen und sonstige Leistungen. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Der Käufer bzw. Besteller erklärt mit seiner Bestellung, dass er gewerblich tätig und Vollkaufmann ist.

§ 2 Angebote
Angebote sind freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat. Die in Prospekten und Anzeigen enthaltenen Angaben sind informativ und unverbindlich und stellen keine Zusicherung der Produkteigenschaft dar. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Preise
Die im Angebot und den Preislisten enthaltenen Preise beziehen sich auf die Lieferung ab Lager des Verkäufers in Berlin, ausschließlich der Verpackung, Frachtkosten und Transportversicherung und der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

§ 4 Lieferungen
(1) Liefertermine in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine gelten nur, wenn diese vom Verkäufer für ausdrücklich vereinbarte Fixgeschäfte schriftlich bestätigt werden. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, tritt Lieferverzug nicht ein. (2) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Die Lieferung geringfügiger Mehr- oder Mindermengen ist zulässig. (3) Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird. (4) Der Verkäufer bestimmt die Art der Versendung, sofern keine besondere Vereinbarung erfolgt.

§ 5 Mindestbestellwert/ Mindermengenzuschlag
Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 Euro. Sofern der Verkäufer kleinere Aufträge annimmt, ist er berechtigt einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind sofort rein netto ab Rechnungsdatum zu entrichten, sofern nicht anders lautende Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart und dieser Abzug auf der Rechnung ausgewiesen wurde. (2) Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % (5 % für Nichtkaufleute) über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB vom Fälligkeitstag der Rechnung ab zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (4) Der Verkäufer ist zu Annahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. (5) Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung ab Lieferbereitschaft. (6) Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§ 8 Mängelrügen
(1) Der Käufer muss die gelieferten Produkte sofort nach Erhalt untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen unverzüglich gemeldet werden. (2) Transportschäden sind dem jeweiligen Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder Boten sofort schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Gewährleistung
(1) Mängel des gelieferten Produktes werden vom Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht behoben, sofern nicht eine andere Gewährleistungsfrist schriftlich vereinbart wurde. (2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
(4) Hat der Käufer oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Kaufsache vorgenommen, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung. (5) Für Angaben der den gelieferten Produkten beigefügten Betriebsanleitungen oder Produkt-beschreibungen anderer Herstellerfirmen wird keine Haftung übernommen. (6) Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst oder die bei Dritten entstanden sind. Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften jeder Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft usw.) an den vom Käufer hergestellten Endprodukten ist ausschließlich Sache des Käufers.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. (2) Bei Verarbeitung mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Waren zu. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. (3) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, der Hauptsitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers ein vom Verkäufer angegebenes Gericht im Land des Verkäufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat. Für Nichtkaufleute und private Käufer gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist, unter Ausschluss des Haager-Kaufrechts.

§ 12 Teilwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus gesetzlichen Gründen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber, dass diese Bedingung durch eine andere Bedingung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ersetzten Vorschrift am nächsten kommt, und dass im übrigen die vorstehenden Bedingungen unverändert gültig bleiben.